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Digital Markets Act

EU regelt Zugang zu Android-Funktionen und Google-Suchdaten

Mit zwei bindenden DMA-Entscheidungen konkretisiert die EU-Kommission Googles Pflichten. Konkurrierende KI-Dienste sollen Android-Funktionen nutzen können, berechtigte Suchanbieter anonymisierte Suchdaten erhalten.

Redaktion

Zwei rote Absperrbänder mit der Aufschrift „Authorised Access Only“ lassen in der Mitte einen Durchgang frei.
Die EU-Kommission legt fest, unter welchen Bedingungen konkurrierende KI- und Suchdienste auf Android-Funktionen und anonymisierte Google-Suchdaten zugreifen können. - Alexander Grigorian/Pexels

Die EU-Kommission konkretisiert Googles Pflichten unter dem Digital Markets Act. Zwei bindende Spezifizierungsentscheidungen regeln unterschiedliche Bereiche. Die erste betrifft den kostenlosen und wirksamen Zugang konkurrierender KI-Dienste zu Funktionen von Android. Die zweite legt fest, unter welchen Bedingungen Google anonymisierte Suchdaten an andere Suchanbieter weitergeben muss.

Elf Android-Funktionen für konkurrierende KI-Dienste

Nach Angaben der Kommission nutzen rund 60 Prozent der Mobilnutzerinnen und -nutzer in Europa ein Android-Gerät. Googles eigene KI-Dienste wie Gemini können dort tief auf Funktionen des Betriebssystems zugreifen. Installierte KI-Dienste anderer Anbieter verfügen bislang nur über eingeschränkte Möglichkeiten.

Die Entscheidung umfasst elf Android-Funktionen. Sie reichen von der Aktivierung und dem Zugriff auf Kontextinformationen über Aktionen in Apps und im Betriebssystem bis zur Nutzung von Gerätemodellen und der Ausführung im Hintergrund.

Nutzerinnen und Nutzer sollen ihren bevorzugten KI-Assistenten beispielsweise per Sprachbefehl aktivieren können. Alternative Dienste sollen Nachrichten oder E-Mails verfassen, Termine erstellen, Einstellungen ändern oder mehrstufige Vorgänge in anderen Anwendungen ausführen können. Voraussetzung ist die Zustimmung der Nutzerinnen und Nutzer.

Google muss die Maßnahmen grundsätzlich mit Android 18 umsetzen, spätestens jedoch bis zum 1. August 2027. Die gleichzeitige Unterstützung verschiedener Aktivierungswörter ist für Android 19 vorgesehen und muss spätestens bis zum 1. August 2028 verfügbar sein.

Die Interoperabilität ist kostenlos und ebenso wirksam anzubieten wie für Googles eigene Dienste. Google muss außerdem technische Dokumentationen, Testmöglichkeiten und Unterstützung für andere Anbieter bereitstellen. Neue Funktionen innerhalb der betroffenen Bereiche müssen konkurrierenden Diensten zur selben Zeit offenstehen wie Googles eigenen Angeboten.

Suchdaten auch für KI-Chatbots

Die zweite Entscheidung konkretisiert Googles Pflichten zur Weitergabe von Suchdaten. Berechtigte Suchmaschinen sollen anonymisierte Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten zu unbezahlten und bezahlten Suchergebnissen unter fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen erhalten können. Die Kommission stellt ausdrücklich klar, dass auch KI-Chatbots mit Suchfunktion einen Zugang beantragen können.

Grundsätzlich muss Google Daten bereitstellen, die das Unternehmen selbst zur Verbesserung seiner Suchdienste erhebt und verwendet. Dazu gehören etwa Suchanfragen, Angaben zu Sprache und Gerätetyp, aufgerufene Internetadressen, Interaktionen mit Suchergebnissen und deren Position innerhalb der Ergebnisseite. Vor der Weitergabe müssen die Daten allerdings anonymisiert, verändert und teilweise entfernt werden.

Die Daten können anderen Anbietern helfen, Suchanfragen besser zu verstehen, Ergebnisse zu ordnen und ihre Internetverzeichnisse aufzubauen. KI-Chatbots mit Suchfunktion können damit zudem ihre Systeme zur Abfrage aktueller Informationen aus dem Internet verbessern.

Für die Nutzung gelten klare Grenzen. Empfänger dürfen die Daten nicht zum Training allgemeiner KI-Modelle, zum Aufbau von Verbraucherprofilen, zur Verbesserung von Werbediensten oder zur systematischen Nachbildung von Googles Suchergebnissen einsetzen. Zulässig ist die Verwendung ausschließlich für die Entwicklung und Verbesserung eigener Suchtechnologien und Suchdienste.

Geregelter Zugang statt freie Weitergabe

Die Suchdaten müssen durch technische und vertragliche Maßnahmen anonymisiert werden. Direkte Identifikatoren wie Nutzernamen und IP-Adressen werden entfernt. Seltene oder besonders lange Anfragen können unterdrückt und weitere Angaben verallgemeinert werden.

Potenzielle Empfänger müssen ihre Schutzmaßnahmen vor dem Zugang unabhängig prüfen lassen. Weitere Prüfungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Verarbeitung und anschließend mindestens einmal jährlich vorgesehen.

Google darf anhand festgelegter Kriterien prüfen, ob ein möglicher Empfänger die Voraussetzungen erfüllt. Unternehmen können unter anderem ausgeschlossen werden, wenn schwerwiegende und strukturelle Datenschutz- oder Cybersicherheitsrisiken bestehen.

Die Entscheidung legt außerdem ein transparentes Zugangsverfahren und einen Rahmen für die Preisberechnung fest. Google darf grundsätzlich die zusätzlichen Kosten des Datenzugangs sowie eine angemessene Kapitalrendite berechnen. Das endgültige Preisangebot muss das Unternehmen bis Januar 2027 vorlegen.

Nach Angaben der Kommission hatte Googles bisheriges Angebot zwischen 90 und 100 Prozent der einzigartigen Suchanfragen aus dem Datensatz entfernt. KI-Chatbots mit Suchfunktion waren ausgeschlossen. Das Angebot sei deshalb von potenziellen Empfängern nicht nennenswert genutzt worden.

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